Zusatzstoffe im Tabak
Wenn Pfeifenraucher zusammen sitzen und über ihre große Leidenschaft diskutieren wird öfters die Frage nach den Stoffen die im Tabak enthalten sind gestellt. Das Aroma des Tabaks und an was es erinnert steht dabei mit an vorderster Stelle eingehender und fast immer kontrovers verlaufender Gespräche. Der Eine glaubt dieser Tabakgeschmack erinnerte ihn an Kümmel, der Andere meint es sei Weihrauch und ein Dritter behauptet dann im Brustton der Überzeugung dass er klar und deutlich erkennbar Salbei vom Nordhang des Himalaya schmecken würde . Wir wissen dass weder Kümmel noch Weihrauch und schon garnicht Himalayasalbei ein natürlicher Bestandteil des Tabaks ist. Die logische Schlußfolgerung aus dieser Erkenntnis lautet dann schlicht und einfach: Diese Aromastoffe sind künstlich in den Tabak eingebracht worden.
Neulich wurde im Forum dieser HP die Frage nach den Zusatzstoffen des Tabaks gestellt und veranlasste mich zu diesem kurzen Artikel.
Was sind Zusatzstoffe? Eine genaue Definition finden wir im Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), dort steht in eleganten, flüssig formulierten und leicht verständlichen Worten folgendes: LMBG §2 (2) Den Zusatzstoffen stehen gleich: 2. Stoffe, mit Ausnahme der in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten, die dazu bestimmt sind, a) bei dem Herstellen von Umhüllungen, Überzügen oder
sonstigen Umschließungen im Sinne des § 1 Abs. 2
verwendet zu werden, 3. Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen. Im gleichen Gesetz finden wir auch eine genaue Definition was denn nun Tabakerzeugnisse sind, der Vollständigkeit halber führe ich diesen Absatz noch hier an.
LMBG § 3 Tabakerzeugnisse(1) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. (2) Den Tabakerzeugnissen stehen gleich: 1. Rohtabak sowie Tabakerzeugnissen ähnliche Waren, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. 2. Zigarettenpapier, Kunstumblätter und sonstige mit dem Tabakerzeugnis fest verbundene Bestandteile mit Ausnahme von Zigarrenmundstücken sowie Rauchfilter aller Art. 3. Erzeugnisse im Sinne der Nummer 2, soweit sie dazu bestimmt sind, bei dem nicht gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden. (3) Als Tabakerzeugnisse gelten nicht Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 zur Linderung von Asthmabeschwerden. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmg_1974/gesamt.pdf Dieses Bundesgesetz wurde im Rahmen der EG durch verschiedene Zusatzregelungen modifiziert. So heißt es in der EG Richtlinie 89/107 über die Zusatzstoffe: Ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt wird, noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Beförderung und Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Quelle: http://www.lebensmittel.org/zzulv.htm Es versteht sich von selbst dass sich im Laufe der Jahre noch ganze Berge von Zusatzregelungen und Verordnungen zu diesen Richtlinien gesellten. Nun wissen wir also dass Zusatzstoffe unter anderem auch dazu verwendet werden um eine Ware, in unserem Fall den Tabak, in seiner natürlichen Eigenschaft zu beeinflussen. Welche zusätzlichen Stoffe im Tabak enthalten sein dürfen wird ebenfalls per Gesetz geregelt. So können wir in der Tabakverordnung ( vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Art. 21 der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Zusatzstoffe vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) lesen: 1. Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen: Aromen, die den Anforderungen der Aromenverordnung entsprechen Früchte, getrocknete Früchte, Fruchtpülpe, Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtsirup Gewürze, soweit es sich nicht um in Anlage 2 Nr. 2 genannte Pflanzen oder Pflanzenteile handelt. Süßholz Für die Herstellung von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Schnupftabak dürfen auch Essenzen verwendet werden, die folgende Lösungsmittel enthalten: 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 207-209° Celsius, Brechungsindex n 20 D = 1,440 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein max. 0,1, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den Vorschriften des Arzneibuches)
a) für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunstumblatt Glycerin (E 422) Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: klare, farblose, sirupöse Lösungen, die aus Glucosesirup stammende, zur menschlichen Ernährung geeignete hydrierte Saccharide enthalten; Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses) 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1 1,2-Propylenglykol Triäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht 20/20° Celsius 1,124-1,126, Siedebereich bei 1013 Millibar [760 Torr] 280-290° Celsius, Brechungsindex n 20 D = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01 Gewichtshundertteilen, Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen) Orthopropansäure (E 338) Glycerin- und Phosphorsäure und deren Natrium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses b) für Kautabak Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a) c) für Schnupftabak Hydrierter Glucosesirup (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a) flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses 1,2-Propylenglykol 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1 )
a) für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten Gelatine Schellack Mischungen aus bb) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol; diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden b) für Tabakfolie Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses c ) für Rauchtabak Agar-Agar (E 406) d) für Kautabak Gummi arabicum (E 414) bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses 4. Weißbrand- und Flottbrandmittel : Aluminiumhydroxid, Aluminiumsulfat, Aluminiumoxid, Magnesiumoxid, Talcum, Titandioxid (E 171), Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen der Kohlensäure, Ameisensäure, Essigsäure, Äpfelsäure, Citronensäure, Weinsäure, Milchsäure und Salpetersäure 5. Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier: Celluclose mit einem Gehalt an den in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 bezeichneten Stoffen. 6. Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigarettenspitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Tabakpfeifen : Aktivkohle (Reinheitsanforderungen: Sie darf bei zweistündiger Extraktion in der Soxhlet-Apparatur mit optisch leerem Cyclohexan oder Benzol keine Zunahme der Fluoreszenz im Lösungsmittel liefern.) Aluminiumoxid, Celluloseacetat, Glycerinacetate als Bindemittel für Celluloseacetat, Kieselgel, Magnesiumsilikathydrat (Meerschaum) ,Polyäthylen, Titandioxid (E 171) bis zu 2 vom Hundert des Filtergewichts, Triäthylenglykoldiacetat (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht bei 20/20° Celsius 1,110-1,130, Siedebereich der Hauptfraktion von 5 bis 95 ml einer 100-ml-Probe bei 1013 Millibar [760 Torr] 288-300° Celsius, bei 67 Millibar [50 Torr] 195-205° Celsius, Farbe höchstens schwach gelblich, Brechungsindex n 20 D 1,438-1,439, Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25° Celsius, Gehalt an Triäthylenglykoldiacetat mindestens 97,0 vom Hundert, Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylenglykoldiacetaten höchstens 1,2 vom Hundert, Monoäthylenglykolgehalt nicht höher als 0,1 Hundertteile, Mischungen aus a) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C 18 oder mit Äthylen und b) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol als Leim zum Kleben für Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag; diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden Äthylcitrate in Zigarettenfiltern (Reinheitsanforderungen: klare, farblose viskose Flüssigkeit, geruchlos, ohne Säuregehalt entsprechend 20,2 ± 0,6 ml 0,2 n KOH/g, Schwermetalle insgesamt unter 10 ppm, Arsen unter 3 ppm) 9. Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarettennahtleim und Tabakfolie: Sorbinsäure (E 200), Natriumsorbat, Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203) bis zu 2 Gramm in einem Kilogramm des Erzegnisses, bezogen auf die Trockenmasse. Benzoesäure (E 210) und Natriumbenzoat (E 211) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester (E 214), para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (E 216) und deren Natriumverbindungen (E 215 und E 217) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse für Tabakfolien außerdem Thiabendazol (E 223) bis zu 0,6 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen auf die Trockenmasse Werden diese Konservierungsstoffe im Gemisch untereinander verwendet, so vermindert sich die für jeden Stoff angegebene Höchstmenge um soviel Vomhundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen Stoffe zusammen im Gemisch enthalten sind. Anlage 2 Verbotene Geruchs- und Geschmacksstoffe 1. Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum), Birkenteeröl
(Oleum Betulae empyreumaticum) Bittermandelöl mit einem Gehalt an
freier oder gebundener Blausäure, Sassafrasöl (Oleum Sassafras),
Wacholderöl (Oleum Juniperi empyreumaticum), Campheröl, Campher,
Cumarin, Safrol, Thujon. Quelle: http://www.btinternet.com/~rschu/tusculum/tabvo.html Soweit der Auszug aus der Tabakverordnung. Im Hinblick auf die Anlage 2 ist es ist für den Raucher tröstlich zu wissen dass es noch Stoffe gibt die nicht im Tabak enthalten sein dürfen. Wir sehen also dass im Tabak jede Menge von Zusatzstoffen enthalten sein können. Was allerdings in den Lieblingstabak des getreuen Lesers alles hineingewurstelt wurde darüber kann nur eine chemische Analyse präzise Auskunft geben. Dass auch Früher schon ganz kräftig am Tabak und seiner natürlichen Beschaffenheit manipuliert wurde zeigt ein Hinweis aus dem Meyer´schen Konversationslexikon aus dem Jahre 1897 Band 16. Dort können wir nachlesen dass nach dem Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 das Einbringen von Rosen-, Kirschen- und Weichselkirschblättern erlaubt wird. In einer anderen Quelle werden Zusätze von Tee, Zitronenschalen, Kardamon, Veilchenwurzeln, Lakritze und Nelkenholz in den Tabak erwähnt. Die Reichstabaksteuer von 1879 (damals in Form einer Gewichtssteuer) wurde in späteren Jahren (1919, 1939) ausgebaut und seit 1949 als Bundessteuer geführt. Seither werden die Raucher zu ihrer großen Freude immer wieder zur Kasse gebeten wo ihnen sehr kräftig zu Ader gelassen wird. Fassen wir kurz zusammen: Die außerordentlich große Vielzahl von Zusatzstoffen die in den Tabak gemischt werden dürfen führen natürlich auch zu den verschiedensten Reaktionen des Tabaks. Mit einer gehörigen Portion der verschiedensten Aroma-und Geschmackszusatzstoffe kann selbst der schlechteste Tabak so manipuliert werden dass er den Raucher durch seinen Wohlgeschmack und eine exzellente Raumnote in Verzückung geraten lässt. Das reichhaltige Angebot an stark aromatisierten Tabaksorten (ein besonderer Favorit ist dabei die Vanille) im Tabakwarenhandel mag ein Beweis dafür sein. Weiter steuern Zusatzstoffe das Abbrandverhalten eines Tabaks, zaubern eine rein weiße Asche hervor und sorgen für seine Konservierung, Feuchthaltemittel verhindern selbst über einen langen Zeitraum das Austrocknen des geliebten Rauchkrautes.
Wie wirken Zusatzstoffe auf den menschlichen Organismus? Das ist natürlich eine sehr schwierige Frage weil alle in der Bundesrepublik Deutschland genehmigten Zusatzstoffe die in den Tabak eingebracht werden können als unschädlich für den menschlichen Körper eingestuft wurden. Bei einigen Mitteln die mit einer E Nummer versehen sind bin ich allerdings etwas misstrauisch, wenn auch die Dosierung dieser Substanzen im Tabak äußerst gering sind so können einige der Stoffe doch gewisse Nebenwirkungen haben. Aus diesem Grund habe ich die E-Nummern derjenigen Additive eingefügt bei denen unerwünschte Nebenwirkungen unter Umständen auftreten können. Alle folgenden Zitate zu den E-Nummern sind aus: http://www.gifte.de/e-nummern.htm entnommen. Aluminium (E173 ) Sorbinsäure (E200) Benzoesäure (E 210), Natriumbenzoat
(E211) para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester (E 214), para-Hydroxybenzoesäure-Propylester
(E 216) und deren Natriumverbindungen (E 215 und E 217) Thiabendazol (E223) Alginsäure (E 400), Natriumalginat (E 401), Kaliumalginat
(E 402,) Calciumalginat (E 404) Johannisbrotmehl (E410) Traganth (E413) Gummi arabicum (E 414 ) Glycerin (E 422 ) Methylcelluclose (E 461) Natriumcarboxymethylcellulose (E 466 ) Aluminiumsulfat (E 520) Die Lakritze (Glycyrrhiza glabra) "Glycyrrhizin besitzt weiterhin eine hustenreizvermindernde, entzündungshemmende und schleimlösende Wirkung, die durch eine auf das Wachstum von Bakterien, Pilzen und Viren hemmende Wirkung weiterer Inhaltsstoffe ergänzt wird, so dass die Süßholzwurzel zur Behandlung von Husten aber auch von Entzündungen im Mund- und Rachenraum verwendet wird. Hervorzuheben ist insbesondere, dass Glycyrrhizin bzw. Glycyrrhetinsäure den Effekt der körpereigenen Hormone Hydrocortison und Aldosteron verstärken und somit zu Nebenwirkungen führen können wie sie bei einer Cortisontherapie auftreten. Daher sind spezielle Anwendungsbeschränkungen zu beachten und die Therapiedauer auf 4 bis 6 Wochen zu beschränken (s. Hinweise)! Auch der übermäßige Verzehr von lakritzehaltigen Süßwaren kann zu unerwünschten Wirkungen bis hin zur Vergiftung führen!" Quelle: http://www.g-netz.de/Health_Center/heilpflanzen/suessholz/suessholz_anwendung.shtml
Die Lakritze kann die Bronchien erweitern und so den Tabakrauch tiefer in dieselben eindringen lassen, so die Feststellung von Dr. Anil Batra, Oberarzt an der Tübinger Uni-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. In den Tabak eingebracht erfüllt sie ihren Zweck als Aromalieferant. Ein weiterer Zusatzstoff der das Aroma eines Tabaks verbessern kann ist Kaffee und Tee . Der in beiden Pflanzen enthaltene Wirkstoff Coffein (1,3,7-Trimethylxanthin) stimuliert das Zentralnervensystem, beschleunigt die Herztätigkeit erhöht den Blutdruck und die Durchblutung, die Gehirndurchblutung nimmt dagegen ab. Ein in Deutschland nicht zugelassener, in Großbritannien und den USA aber verwendeter Zusatz ist das Cumarin. Weil viele Raucher den Tabak gelegentlich aus diesen Ländern bestellen sei auf dieses Mittel hingewiesen. Cumarin (1,2-Benzpyron, 2H-1-Benzopyran-2-on, o-Cumarsäurelacton), ist ein natürlich im Waldmeister, Steinklee, Tonkabohne und vielen anderen Pflanzen vorkommender sekundärer Pflanzenstoff der auch für den typischen Heugeruch des trocknenden Grases verantwortlich ist. Cumarin ist mit der Pflanze teilweise glykosidisch gebunden und wird erst durch das Welken freigesetzt. "Bestimmte Cumarintypen wurden früher als Geruchs- und Geschmackstoffe in Nahrungsmittel verwendet. Cumarin ist in größeren Mengen aufgenommen gesundheitsschädlich. Hohe Dosen können zu Leberschäden, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel und Benommenheit führen, sehr hohe Dosen führen zu Bewußtlosigkeit und Atemlähmung. Auch können Leber und Nieren geschädigt werden. Zudem besteht der Verdacht, daß Cumarin krebserregend ist. Aus diesen Gründen darf Cumarin in Deutschland nicht als Aromastoff verwendet werden. Für die bekannte Maibowle aus Waldmeister sollen höchstens 3 g Kraut für ein Liter Bowle verwendet werden. In dieser geringen Menge ist das enthaltene Cumarin nicht gesundheitsschädlich. In der Medizin werden Hydroxycumarine oder synthetische Cumarin-Derivate als gerinnungshemmende Medikamente eingesetzt. Sie wirken, indem sie die Synthese der in der Leber gebildeten Blutgerinnungsfaktoren (II, VII, IX, X) inhibieren (Antagonisten des Vitamins K). Außerdem werden sie als Rodentizide vor allem zur Bekämpfung von Ratten eingesetzt, die, wenn sie hohe Dosen an Cumarin aufgenommen haben, nach einiger Zeit innerlich verbluten." Quelle: http://www.daswillichwissen.de/Cumarin Weil das Cumarin zu den antikoagulanzischen (gerinnungshemmende) Substanzen gehört wurde und wird es dem Tabak als Aroma-und Geschmackszusatzstoff beigemischt um nebenbei Embolien und Thrombosen möglichst zu verhindern. Ob nun die zugelassenen Zusatzstoffe die im Tabak sein können auf den Raucher eine gewisse Nebenwirkung ausüben können ist unsicher, weil es vom jeweiligen Organismus des Rauchers abhängt. Ausgeschlossen kann es freilich nicht werden.
Deutschland: Seit einiger Zeit ist eine Drehtabaksorte sowie fertige Zigaretten der gleichen Marke, > Natural American Spirit<, im Handel die laut Hersteller keine Additive beinhaltet. In der Werbung liest sich das so: "Natural American Spirit Tabak enthält keine Geschmacksverstärker oder andere chemische Zusätze. Solche Zusatzstoffe können zum Beispiel Zucker, Glycerin, Propylen, Glycol, künstliche Aromastoffe, Konservierungsstoffe oder sogenannte chemische Abrennhilfen sein. Industriell gefertigte Drehtabake haben einen Feuchtgehalt von 16-18%. Bei diesem Feuchtwert besteht ein Risiko, das dass Produkt schimmelig wird, was normalerweise mit Konservierungsstoffen verhindert wird. Da der Natural American Spirit Tabak aber keinerlei Zusatz, Konservierungsstoffe oder Feuchthaltemittel enthält, darf die Tabakfeuchte des Natural American Spirit Blend Tabaks nicht über 14% liegen." Quelle: http://www.best-of-bio.de/natural_american_spirit_feinschnitt_tabak_5_st._det_3242.htm Seit geraumer Zeit wird von Wissenschaftlern und Medizinern immer wieder darauf hingewiesen dass die großen Tabakkonzerne bewusst und absichtlich gewisse Substanzen dem Zigarettentabak beimischten um die Raucher ihrer Produkte süchtig zu machen. "Aus über 60 internen Dokumenten der Tabakindustrie geht hervor, wie sich die Hersteller durch Zusatzstoffe eine suchtfördernde Wirkung versprachen. Zum Beispiel sollte zugemischter Kakao die Luftwege für den Rauch künstlich erweitern, das Verbrennungsprodukt Äthanal aus beigefügtem Zucker die Nikotinwirkung im Gehirn verstärken, so ein Expertenbericht des britischen Fonds für die Krebsforschung (ICRF). Die Ammoniakzugabe soll ein Nikotin erzeugen, das laut Geheimpapieren einen "explosiveren Effekt" hat." Quelle: http://www.sonntagsblatt.de/artikel/1999/45/45-s1.htm Und an anderer Stelle können wir lesen. Quelle: http://www.swr.de/wiesoweshalbwarum/archiv/2004/05/27/beitrag.html Dass diese Behauptungen von den Tabakkonzernen energisch bestritten werden liegt auf der Hand. Ich möchte nur betonen (besonders im Hinblick auf unsere jungen Leser der HP die das rauchen nur mal so probieren wollen weils cool ist) dass jeder Raucher sich des Risikos seiner Handlung bewußt sein sollte. Zusammenfassung: Die vielen Zusatzstoffe die in der Tabakverordnung genannt werden können müssen aber nicht zwangsläufig im Tabak sein. Sie wurden von den Fachleuten als unbedenklich eingestuft, vielleicht ist dies bei einigen Mitteln durchaus mit einer gewissen Skepsis zu betrachten. Leider wird nicht immer zwischen Pfeifen-und Zigarettentabak unterschieden, das ist im Grunde sehr bedauerlich denn es erschwert die Zuordnung der Zusatzstoffe. Aber es besteht durchaus noch Hoffnung denn: Um im Bezug auf die im Tabak enthaltenen Stoffe Klarheit zu erlangen hat die EG eine Verordnung erlassen ( Richtlinie 2001/37/EG, verabschiedet am 5. Juli 2001) . In einer EG-Pressemitteilung vom 27. September 2002 können wir lesen: "Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller
und Importeure von Tabak erzeugnissen, ihnen spätestens bis zum
31. Dezember 2002 eine nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller
Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung dieser Tabak erzeugnisse verwendet
werden, und ihrer Mengen zu übermitteln. Dieser Liste ist eine Erklärung
beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung
der Inhaltstoffe zu den Tabak erzeugnissen sowie Funktion und Kategorie
dieser Inhaltsstoffe anzugeben sind. Quelle: http://www.jurion.de/de/right/Gesetzgebung/archiv/030910_Tabakerzeugn.html Rein theoretisch könnte der Pfeifenraucher eine Anfrage an die EG nach Brüssel senden und um Aufklärung über seinen Lieblingstabak bitten. Damit sind wir am Ende dieses Artikels, ich danke dem Leser für seine Interesse an diesem schwierigen Thema. Auf folgender HP findet man die Zusatzstoffe aktuell erhältlicher Tabake: Quellen Pschyrembel 256. Auflage Bildernachweis Bild 1 Bild 2 Bild 3 und 5 Bild 4 Bild 6 Bild 7
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